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Erreichbarkeit

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Wir helfen gerne bei Fragen von der korrekten Abfalltrennung bis hin zu Zero Waste Konzepten im Haushalt oder öffentlichen Einrichtungen.

Abfallberatung des Entsorgungsbetriebes Märkisch-Oderland

Service-Zeiten

Gewerbliche Siedlungsabfälle, kurz Gewerbeabfälle, stammen aus Industrie, Gewerbe, privaten oder öffentlichen Einrichtungen und sind privaten Haushaltsabfällen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich. Gewerbeabfälle sind von besonderer Bedeutung, da sie in Deutschland in großer Menge anfallen und viele Wertstoffe enthalten.

Wir antworten auf Ihre Fragen

FAQs

In der Gewerbeabfallverordnung ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Gewerbebetriebe ihre Abfälle getrennt in den Fraktionen Bioabfall/Speisereste, Papier, Glas, Leichtverpackungen, Metalle, Holz, Textilien und Restabfall halten müssen. Eine solche Getrennthaltung ist die Voraussetzung für eine hochwertige Verwertung der Abfälle. Die getrennte Sammlung der Abfälle sowie deren Entsorgungsweg ist zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Als Nachweis können Lagepläne, Fotos, Belege (z.B. Liefer- und Wiegescheine, Rechnungen, Entsorgungsverträge) oder Ähnliches dienen. Dabei ist die Gewerbeabfallverordnung
(Link zu Hinweisen zur Gewerbeabfallverordnung) zu beachten.

Unter Gewerbe fallen insbesondere Gewerbe- und Industriebetriebe, Land- und Fortwirtschaftsbetriebe, Freiberufler, Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungen, Sportstätten, Krankenhäuser, Senioreneinrichtungen, kirchliche Einrichtungen, rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Betriebe, bei denen hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anfallen.

Nur in Ausnahmefällen kann von der Getrennthaltung abgewichen werden, nämlich dann, wenn dies:

  • nachweislich technisch nicht möglich ist oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Dazu sind die näheren Umstände schriftlich darzulegen. Dazu können gehören:

technische Unmöglichkeit:

  • Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich
    (z. B. bei öffentlichen Einrichtungen, auf Bahnhöfen oder bei Imbissbuden);
  • fehlender Platz für mehrere Behälter;
  • Vielzahl von Abfallerzeugern

wirtschaftliche Unzumutbarkeit:

  •  Es fällt nur eine sehr geringe Menge Abfall an (max. 50 kg/Woche)
  • Kosten für die getrennte Sammlung stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung
  • Abfälle weisen eine hohe Verschmutzung auf

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle gewerblichen Siedlungsabfälle mit Ausnahme der Abfälle zur Beseitigung, die an den öffentlich‑rechtlichen Entsorgungsträger EMO überlassen werden müssen. Zudem gilt sie für bestimmte Bau‑ und Abbruchabfälle, jedoch nicht für Boden, Steine und Baggergut.

In erster Linie geht es darum, die anfallenden Abfälle getrennt zu sammeln, um eine Verwertung bzw. ein Recycling zu ermöglichen. Dabei soll die Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung haben. Zudem sollen besser verwertbare Abfallgemische entstehen, indem klare Anforderungen an die Entsorgung definiert werden.

Von Erzeugern, Besitzern, Beförderern und Anlagenbetreibern sind zu dokumentieren:

  • die Einhaltung der Pflichten nach GewAbfV: Getrennthaltungspflichten, Zuführung von Abfällen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling bzw. zu Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen
  • Abweichungen von den Pflichten nach GewAbfV

Die Dokumentation kann durch geeignete Dokumente,  u. a. Lagepläne, Fotos oder Liefer- bzw. Wiegescheine, erfolgen. Hier haben wir Ihnen eine Dokumentationshilfe zusammengestellt (Link zum pdf-Formular).

Nachfolgend einige spezielle Regelungen, die sich aus der Gewerbeabfallverordnung ergeben:

  • Die Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung oder zum Recycling ist durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren.
  • Bei der Übergabe von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen an eine Vorbehandlungsanlage sind die Entsorgungsverträge und Nachweise des übernehmenden Abfallentsorgers zu dokumentieren.
  • Für Gemische mit überwiegend mineralischen Bestandteilen ist die Bestätigung des Betreibers/Beförderers bei erstmaliger Übergabe an die Aufbereitungsanlage, dass definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, zu dokumentieren.

Bei Bau‑ und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt nicht mehr als 10 m³ Abfälle anfallen, entfällt die Dokumentationspflicht, jedoch nicht die Getrennthaltungspflicht.

Alle Dokumente sind bereitzuhalten und drei Jahre aufzubewahren. Die Überwachungsbehörde kann die entsprechenden Dokumente jederzeit anfordern, auch auf elektronischem Wege.

Sofern ein Anschluss des Gewerbes mit einem Restmüllbehälter erfolgt ist, kann gleichzeitig auch ein blauer Behälter für die Sammlung des Altpapiers durch den EMO aufgestellt werden. Dies allerdings immer nur in der gleichwertigen Größe zum Restmüllbehälter.

Das bedeutet: Wenn der Gewerbebetrieb eine 120- oder 240-Liter-Restmülltonne für seine hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle nutzt, kann auch nur eine 240-Liter-Papiertonne bestellt werden.

Wird ein 1.110-Liter-Behälter für den Restmüll genutzt, stellt der EMO auch einen 1.100-Liter-Papierbehälter zur Verfügung.

  • Bau- und Abbruchabfälle
  • Bioabfälle
  • Glas
  • medizinische Abfälle aller Art

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle gewerblichen Siedlungsabfälle mit Ausnahme der Abfälle zur Beseitigung, die an den öffentlich‑rechtlichen Entsorgungsträger EMO überlassen werden müssen. Zudem gilt sie für bestimmte Bau‑ und Abbruchabfälle, jedoch nicht für Boden, Steine und Baggergut.

In erster Linie geht es darum, die anfallenden Abfälle getrennt zu sammeln, um eine Verwertung bzw. ein Recycling zu ermöglichen.

Dabei soll die Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung haben.

Zudem sollen besser verwertbare Abfallgemische entstehen, indem klare Anforderungen an die Entsorgung definiert werden.

Von Erzeugern, Besitzern, Beförderern und Anlagenbetreibern sind zu dokumentieren:

  • die Einhaltung der Pflichten nach GewAbfV: Getrennthaltungspflichten, Zuführung von Abfällen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling bzw. zu Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen
  • Abweichungen von den Pflichten nach GewAbfV

Die Dokumentation kann durch geeignete Dokumente,  u. a. Lagepläne, Fotos oder Liefer- bzw. Wiegescheine, erfolgen. Hier haben wir Ihnen eine Dokumentationshilfe zusammengestellt (Link zum pdf-Formular).

Nachfolgend einige spezielle Regelungen, die sich aus der Gewerbeabfallverordnung ergeben:

  • Die Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung oder zum Recycling ist durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren.
  • Bei der Übergabe von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen an eine Vorbehandlungsanlage sind die Entsorgungsverträge und Nachweise des übernehmenden Abfallentsorgers zu dokumentieren.
  • Für Gemische mit überwiegend mineralischen Bestandteilen ist die Bestätigung des Betreibers/Beförderers bei erstmaliger Übergabe an die Aufbereitungsanlage, dass definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, zu dokumentieren.


Bei Bau‑ und Abbruchmaßnahmen,
bei denen insgesamt nicht mehr als 10 m³ Abfälle anfallen, entfällt die Dokumentationspflicht, jedoch nicht die Getrennthaltungspflicht.

Alle Dokumente sind bereitzuhalten und drei Jahre aufzubewahren. Die Überwachungsbehörde kann die entsprechenden Dokumente jederzeit anfordern, auch auf elektronischem Wege.