Häufig gestellte Fragen von Gewerben (FAQ)

Unter Gewerbe fallen insbesondere Gewerbe- und Industriebetriebe, Land- und Fortwirtschaftsbetriebe, Freiberufler, Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungen, Sportstätten, Krankenhäuser, Senioreneinrichtungen, kirchliche Einrichtungen, rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Betriebe, bei denen hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anfallen.

In erster Linie geht es darum, die anfallenden Abfälle getrennt zu sammeln, um eine Verwertung bzw. ein Recycling zu ermöglichen. Dabei soll die Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung haben. Zudem sollen besser verwertbare Abfallgemische entstehen, indem klare Anforderungen an die Entsorgung definiert werden.

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle gewerblichen Siedlungsabfälle mit Ausnahme der Abfälle zur Beseitigung, die an den öffentlich‑rechtlichen Entsorgungsträger EMO überlassen werden müssen. Zudem gilt sie für bestimmte Bau‑ und Abbruchabfälle, jedoch nicht für Boden, Steine und Baggergut.

Nur in Ausnahmefällen kann von der Getrennthaltung abgewichen werden, nämlich dann, wenn dies:

  • nachweislich technisch nicht möglich ist oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

 

Dazu sind die näheren Umstände schriftlich darzulegen. Dazu können gehören:

technische Unmöglichkeit:

  • Abfallbehälter sind öffentlich zugänglich
    (z. B. bei öffentlichen Einrichtungen, auf Bahnhöfen oder bei Imbissbuden);
  • fehlender Platz für mehrere Behälter;
  • Vielzahl von Abfallerzeugern

 

wirtschaftliche Unzumutbarkeit:

  •  Es fällt nur eine sehr geringe Menge Abfall an (max. 50 kg/Woche)
  • Kosten für die getrennte Sammlung stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung
  • Abfälle weisen eine hohe Verschmutzung auf

Von Erzeugern, Besitzern, Beförderern und Anlagenbetreibern sind zu dokumentieren:

  • die Einhaltung der Pflichten nach GewAbfV: Getrennthaltungspflichten, Zuführung von Abfällen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling bzw. zu Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlagen
  • Abweichungen von den Pflichten nach GewAbfV

Die Dokumentation kann durch geeignete Dokumente,  u. a. Lagepläne, Fotos oder Liefer- bzw. Wiegescheine, erfolgen. Eine geeignete Dokumentationshilfe haben wir Ihnen hier als PDF zusammengestellt.

Nachfolgend einige spezielle Regelungen, die sich aus der Gewerbeabfallverordnung ergeben:

  • Die Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung oder zum Recycling ist durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren.
  • Bei der Übergabe von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen an eine Vorbehandlungsanlage sind die Entsorgungsverträge und Nachweise des übernehmenden Abfallentsorgers zu dokumentieren.
  • Für Gemische mit überwiegend mineralischen Bestandteilen ist die Bestätigung des Betreibers/Beförderers bei erstmaliger Übergabe an die Aufbereitungsanlage, dass definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, zu dokumentieren.


Bei Bau‑ und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt nicht mehr als 10 m³ Abfälle anfallen, entfällt die Dokumentationspflicht, jedoch nicht die Getrennthaltungspflicht.

Alle Dokumente sind bereitzuhalten und drei Jahre aufzubewahren. Die Überwachungsbehörde kann die entsprechenden Dokumente jederzeit anfordern, auch auf elektronischem Wege.

  • Bau- und Abbruchabfälle
  • Bioabfälle
  • Glas
  • medizinische Abfälle aller Art

Ja. Jedes Gewerbe im Landkreis MOL muss an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.

Der Entsorgungsbetrieb ist verantwortlich dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für alle Gewerbetreibenden im Landkreis Märkisch-Oderland durchgesetzt wird.

Dem Entsorgungsbetrieb Märkisch-Oderland als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger müssen alle Abfälle zur Beseitigung überlassen werden (Überlassungspflicht). Das heißt, alle Abfälle, die nicht anderweitig verwertet werden können, sind dem EMO als hausmüllähnlicher Gewerbeabfall zu überlassen.

Jedes Gewerbe muss über den EMO eine schwarze Restmülltonne für den hausmüllähnlichen Gewerbeabfall – den sogenannten Abfall zur Beseitigung – beziehen und diesen regelmäßig entsorgen lassen.

Die Größe des jeweiligen Abfallbehälters kann durch den Entsorgungsbetrieb nach der ausgeübten Tätigkeit des Gewerbes bzw. dem tatsächlichen Abfallaufkommen bestimmt werden. Die Mindestgröße für einen schwarzen Abfallbehälter beträgt je Gewerbe 120 Liter.

Wenn am Ort des Wohnsitzes gleichzeitig ein Gewerbe angesiedelt ist, so kann der Entsorgungsbetrieb die gemeinsame Nutzung eines Abfallbehälters für die Erfassung des Hausmülls und des hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls zulassen. Dies jedoch nur, wenn die Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle besonders gering ist. Das bedeutet: Die Menge der Gewerbeabfälle darf diejenige eines privaten Haushalts nicht wesentlich übersteigen.

Sofern ein Anschluss des Gewerbes mit einem Restmüllbehälter erfolgt ist, kann gleichzeitig auch ein blauer Behälter für die Sammlung des Altpapiers durch den EMO aufgestellt werden. Dies allerdings immer nur in der gleichwertigen Größe zum Restmüllbehälter.

Das bedeutet: Wenn der Gewerbebetrieb eine 120- oder 240-Liter-Restmülltonne für seine hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle nutzt, kann auch nur eine 240-Liter-Papiertonne bestellt werden.

Wird ein 1.110-Liter-Behälter für den Restmüll genutzt, stellt der EMO auch einen 1.100-Liter-Papierbehälter zur Verfügung.

ZUR INFORMATION

Die vollständige Gewerbeabfallverordnung finden Sie hier.